Vereinsinternes

Rechtliches und Organisatorisches

Vereinssatzung

Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 28. Mai 2022

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Verein führt den Namen "VIA MUNDI e. V." (nachfolgend kurz: VM) und hat seinen Sitz in München. VM ist eine unparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

VM ist ein Forum für transzendenzoffene Wissenschaft und gelebte Spiritualität. Es erstrebt in einem ökumenisch-interreligiösen und humanistischen Geist eine Weitung und Vertiefung des Welt- und Menschenbildes. Das Ringen um Wahrheit muss in Toleranz und in der Begegnung mit Religionen, spirituellen Traditionen, Weltanschauungen und den Wissenschaften geführt werden. Damit möchte VM eine vertiefte spirituelle und ethische Lebensgestaltung fördern und zur Mitverantwortung für die Menschheit und die Schöpfung motivieren.

VM fördert gemeinnützige Zwecke der Religion und der Bildung. Dies geschieht durch Veranstaltung von Tagungen und Begegnungen sowie durch Veröffentlichungen und sonstige geeignete Initiativen. Im Rahmen dieser Aktivitäten möchte VM Brücken bauen zwischen Wissenschaft und Religion. VM fördert die Forschung und das interdisziplinäre Gespräch im Sinne transzendenzoffener Wissenschaft und versteht sich auch als Ausspracheforum vorwissenschaftlicher Erfahrungen, um diese einer Klärung näher zu führen und um alle Erkenntnis in einen übergeordneten Sinnzusammenhang zu bringen.

Die Aktivitäten von VM erfolgen auf freiwilliger Grundlage in Form von ideellen, finanziellen und sonstigen Beiträgen ihrer Mitglieder oder anderer Personen.

VM ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel von VM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von VM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von VM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

VM umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen von mindestens 16 Jahren sowie juristische Personen werden, welche die Zielsetzung von VM befürworten. Die Erlangung der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Entscheidung des Vorstands.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die durch besondere Leistungen im Sinne der Ziele von VM hervorgetreten sind oder sich in besonderem Maße um VM verdient gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt oder c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen von VM verstößt und auch nach Abmahnung durch den Vorstand die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist nicht bereinigt oder es mit der Beitragspflicht zwei Jahre im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Mit Ablauf des dritten Tages nach der Absendung des Schreibens wird die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder stimmen den in § 1 genannten Zielen zu. Sie haben bevorzugten Zugang zu den Veranstaltungen und Einrichtungen der Vereinigung.

Zur Deckung der Unkosten wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall herabsetzen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Mitgliedern, die sich in besonderer Weise für den Verein einsetzen, kann durch Beschluss des Vorstands eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen zugesprochen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe von VM sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Geschäftsordnung zur Satzung

Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung zur Satzung (kurz: GO), die kein Bestandteil der Satzung ist, aber ebenso wie die Satzung selbst von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Mitglieder (kurz: MV) findet in der Regel während einer Tagung von VM statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der geplanten MV schriftlich einberufen.

Zu den Obliegenheiten der MV gehören:

a) Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,

b) Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Vorschlag und Erörterung zukünftiger Aktivitäten,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Änderung und Ergänzung der Satzung oder der GO,

h) die Behandlung von Angelegenheiten, die für die Gesamtinteressen von VM von besonderer Wichtigkeit sind,

i) die Auflösung von VM.

Die MV beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; für Änderung der Satzung oder der GO ist Zweidrittelmehrheit, für Vereinsauflösung Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer) und Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV jeweils einzeln gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder von VM gewählt werden.

Bei allen Beschlüssen des Vorstands genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht erfolgt.

Der Vorstand ist für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und alle VM betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder die GO der MV zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

b) die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der MV,

c) die Durchführung der Beschlüsse der MV.

Das Präsidium vertritt VM gerichtlich und außergerichtlich. Diese Befugnis steht dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer auch jeweils allein zu. Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis durch Vorstandsbeschluss geregelt.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall weitere Personen in beratender Funktion heranziehen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; dafür sind sie von Beitragspflichten frei.

Der Vorstand muss eine MV schriftlich einberufen, wenn es das Interesse von VM dringend erfordert oder wenn die Einberufung von dem dritten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Einberufung der MV hat dann innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten MV mitgeteilt werden.

Die Beschlüsse der MV und des Vorstands werden schriftlich niedergelegt. Sie werden jeweils vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.

Näheres zum Vorstand bestimmt die GO.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung von VM oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen dem Bischöflichen Hilfswerk Misereor e. V., Aachen, und dem Diakonischen Werk der EKD, Stuttgart, zugunsten der Aktion "Brot für die Welt" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Geschäftsordnung zur Satzung

Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 28. Mai 2022

§ 1 Mitgliederversammlung (MV) von Via Mundi (VM)

Die MV wird durch den Vorstand alle 2 Jahre einberufen. Sie kann, falls erforderlich, auch fernmündlich bzw. „online“ stattfinden. Die schriftliche Einberufung kann auch über Vereinsveröffentlichungen wie z. B. in den VM-Mitteilungen, im VM-Newsletter oder auf andere geeignete Weise auch elektronisch erfolgen.

Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, Gäste sind, falls keine Einwände erhoben werden, willkommen, aber nicht stimmberechtigt.

§ 2 Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

In den Vorstand können neben dem Präsidium höchstens 6 Beisitzer gewählt werden.

Bei den Beschlüssen des Vorstands muss die Mehrheit, darunter mindestens 2 Präsidiumsmitglieder anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Beschlüsse alleine fassen.

Legt die MV bei der Wahl die Besetzung der Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers nicht fest, so geschieht dies durch Wahl im Vorstand; dabei kann jedes Vorstandsmitglied sich auch selbst wählen. Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis durch Vorstandsbeschluss geregelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Vorstandssitzung kann auch „online“ oder fernmündlich durchgeführt werden. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren vollzogen werden.

 

§ 3 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis berichten die Prüfer der MV.

Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 4 Mitglieds-/Förderbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, den Jahresbeitrag durch Kontoabbuchung einzuziehen.

 

§ 5 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige ohne Vergütung oder deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigt haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen, oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 6 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. 

Zur reibungslosen vereinsinternen Kommunikation stimmen die Mitglieder der Weitergabe von Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse an die anderen Vereinsmitglieder zu. Eine andere Nutzung als zur vereinsinternen Kommunikation oder eine Weitergabe der Daten an Nicht-Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 

 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.